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Wer ist Rechtsanwalt Dr. Nikolaus Walkner?Dr. Nikolaus Walkner ist in Wien geboren und aufgewachsen. Nach Absolvierung eines deutsch-/englischsprachigen Schulabschlusses in Wien studierte Dr. Nikolaus Walkner dort Rechtswissenschaften. Im Anschluss an sein Diplomstudium führte ihn sein beruflicher Weg in eine Großkanzlei in Wien. Darauf folgte eine breitgefächerte Ausbildung in einer auf Private-Clients, Family Offices und Medizinrecht spezialisierten Kanzlei in Salzburg-Stadt. Dort wurde Dr. Nikolaus Walkner als Rechtsanwalt eingetragen. Nach Abschluss der Dissertation unter der Betreuung von Prof. Rainer von der Universität Salzburg zog es Dr. Nikolaus Walkner wieder zurück nach Wien. Dort lebt und arbeitet Dr. Nikolaus Walkner als selbstständiger Rechtsanwalt in ständiger Kooperation mit Trummer&Thomas Rechtsanwälte GmbH. Seine Erfahrungen in der rechtlichen Beratung und Vertretung von Unternehmen und Gesellschaften im In- und Ausland und im Bereich des Gesundheitsrechts stellt Dr. Nikolaus Walkner nun gezielt Ärzten, Zahnärzten und MTDs zu Verfügung. Dabei ist Dr. Nikolaus Walkner auch als Lehrender an der FH Campus Wien tätig. Das Angebot von Dr. Nikolaus Walkner ist als One-Stop-Shop konzipiert, um Ärzte, Zahnärzte und MTDs bei sämtlichen "unternehmerischen" Themenstellungen zu unterstützen. Diese sollen dadurch entlastet werden, um sich auf die Erbringung ihrer medizinischen Leistungen konzentrieren können. Sollten Sie weitere Fragen haben, senden Sie eine Nachricht oder rufen Sie direkt an! RA Dr. Nikolaus Walkner, 1010 Wien Palais Kinsky
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Welche spezialisierten Dienstleistungen erbringt Dr. Nikolaus Walkner?Unternehmen und Betriebe stehen regelmäßig vor rechtlichen Herausforderungen und Fragestellungen, bei denen spezialisierte Beratung erforderlich ist. Ärzte, Zahnärzte oder MTDs, die selbstständig tätig sind, bilden davon keine Ausnahme. Diese Berufsbilder sind neben anderen Gesundheitsberufen unverzichtbare und stetig wichtiger werdende Säulen der Gesundheitsversorgung. Deshalb ist der Zugang zu und die Ausübung von diesen Berufen durch Sondervorschriften reguliert. Unter anderem diese Sondervorschriften werden weithin als der Bereich des "Gesundheits-" oder "Medizinrechts" bezeichnet. Dabei handelt es sich um eine Querschnittsmaterie, da eine Vielzahl rechtlicher Regelungsgebiete betroffen sind wie etwa Vertragsrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht oder Strafrecht. Die Regelungsfülle nimmt aufgrund politischer Entscheidungen, demografischer Entwicklungen und europarechtlicher Vorgaben dabei stetig an Komplexität zu. Aus diesem Grund verknüpft Dr. Nikolaus Walkner seine Leistungen der rechtlichen Beratung von Unternehmen mit dem speziellen Fokus auf die Bedürfnisse von Ärzten, Zahnärzten und MTDs. Dieses Angebot ist das Ergebnis breit gefächerter Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit Unternehmen in allen Lebenszyklen und speziellen Kenntnissen im Bereich des Gesundheitsrechts. Inhaltlich werden dabei die vielfältigen Fragestellungen des extramuralen Bereich abgedeckt. Sollten Sie weitere Fragen haben, senden Sie eine Nachricht oder rufen Sie direkt an! RA Dr. Nikolaus Walkner, 1010 Wien Palais Kinsky
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Was zeichnet das Angebot von Dr. Nikolaus Walkner aus?Dr. Nikolaus Walkner verfolgt einen höchstpersönlichen, pragmatischen und ganzheitlichen Beratungsansatz, der auf die spezifischen Bedürfnisse von Gesundheitsdienstleistern zugeschnitten ist. Kurze Wege, durchgehende Erreichbarkeit und persönlicher Kontakt zeichnen die Arbeitsweise von Dr. Nikolaus Walkner aus. Dadurch werden maßgeschneiderte Lösungen für die komplexen Anforderungen des Gesundheitssektors geboten. Bei Bedarf greift Dr. Nikolaus Walkner auf ein Netzwerk anderer erfahrener M&A-Juristen und Steuerberater zurück, um optimale Beratung für Mandanten zu gewährleisten. Sein Ziel ist es, Ärzte, Zahnärzte und MTDs rechtlich so zu unterstützen, dass sie sich voll und ganz auf ihre Kerntätigkeiten konzentrieren können. Sollten Sie weitere Fragen haben, senden Sie eine Nachricht oder rufen Sie direkt an! RA Dr. Nikolaus Walkner, 1010 Wien Palais Kinsky
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Was bedeuten "Gesellschaftsrecht"; "Gesellschaft" und "Gesellschafter" und welche Rolle kann Gesellschaftsrecht bei der Tätigkeit von Ärzten, Zahnärzten und Gesundheitsberufen spielen?Was bedeutet "Gesellschaftsrecht"? Als Gesellschaftsrecht wird jenes Gebiet der Rechtsordnung verstanden, das die Regelungen für Gründungen bis hin zur Beendigung von Gesellschaften beinhaltet. Was ist eine "Gesellschaft"? Als Gesellschaft im rechtlichen Sinn wird die zu einem bestimmten gemeinsamen Zweck geschaffene und organisierte Rechtsgemeinschaft verstanden. Dazu stehen bestimmte Gesellschaftsformen zu Verfügung wie etwa die Offene Gesellschaft (OG) oder die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) die sich in ihren Eigenschaften stark unterscheiden. Das Motiv für die Gründung einer Gesellschaft liegt meistens darin, durch unterschiedliche Fähigkeiten und Befugnisse ein gemeinsames Konzept zu verwirklichen und Ziel zu erreichen und dabei das unternehmerische Risiko für den Einzelnen zu verringern. Je nachdem, wie diese Motive im Einzelfall aussehen muss durch rechtliche Beratung die passende Gesellschaftsform gefunden werden. Was ist ein "Gesellschafter"? Die Grundlage für eine Gesellschaft bildet die Einigung bzw der Vertrag den Personen abschließen, um einen bestimmten Zweck in einer bestimmten Art gemeinsam zu erreichen. Diese Einigung nennt man "Gesellschaftsvertrag". Personen, die dadurch eine Gesellschaft gründen sind üblicherweise sozusagen die "Eigentümer" der Gesellschaft und steuern den Willen der Gesellschaft. Davon ist inhaltlich die Rolle der Geschäftsführer zu unterscheiden, denen die Leitung der Geschäfte der Gesellschaft und die Vertretung nach außen obliegt. Welche Gesellschaften sind für Gesundheitsberufe interessant? Neben der Berufsausübung als Angestellter oder in Form einer Einzelordination dürfen Ärzte und Zahnärzte auch Gesellschaften errichten um Ihre Tätigkeiten etwa in Form von Ordinations-/Apparategemeinschaften, Gruppenpraxen oder auch als selbstständige Ambulatorien zu erbringen. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen sich auch Angehörige anderer Gesundheitsberufe zur Ausübung ihrer Tätigkeiten an bestimmten Gesellschaften beteiligen. Bei allen Fragen zur richtigen Gesellschaftsform und Gestaltung von Gesellschaftsverträgen sollte zeitgerecht fachkundige Beratung eingeholt werden. Sollten Sie weitere Fragen haben, senden Sie eine Nachricht oder rufen Sie direkt an! RA Dr. Nikolaus Walkner, 1010 Wien Palais Kinsky
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Was ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und was ist eine Offene Gesellschaft (OG)?Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Eine GmbH ist eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit. Das bedeutet, eine GmbH darf Verträge abschließen, wie etwa Mietverträge oder Behandlungsverträge mit Patienten. Der Vorteil für die Gesellschafter besteht in dem sogenannten "Trennungsprinzip" bzw "Haftungsprivileg" der GmbH. Das Vermögen der Gesellschaft ist von jenem der Gesellschafter getrennt (Trennungsprinzip). Für die Verbindlichkeiten der GmbH haftet grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen (Haftungsprivileg) und nur unter bestimmten Umständen auch die Gesellafter. Von diesem Haftungsprivileg leitet sich die Bezeichnung dieser Gesellschaftsform ab. Der Nachteil der GmbH besteht darin, dass bestimmte Kapitalerhaltungsvorschriften eingehalten werden müssen (Verbot der Einlagerückgewähr) oder deren Gründung und Anpassungen jeweils formalistische Vorgänge sind bei denen grundsätzlich Notare beigezogen werden müssen. Außerdem ist die doppelte Buchführung zwingend und sind die wesentlichen Informationen im Firmenbuch zu veröffentlichen. Prämien für Berufshaftpflichtversicherungen sind auch üblicherweise höher. Das Haftungsprivileg wird sozusagen "erkauft". Offene Gesellschaft (OG) Die OG ist zwar rechtsfähig, kann also selbst grundsätzlich Vertragspartnerin sein oder Eigentum besitzen, ist allerdings keine juristische Person, sondern bloß eine sogenannte "Gesamthandschaft". Bei der OG gibt es kein Trennungsprinzip und kein Haftungsprivileg wie bei der GmbH. Deshalb haften sämtliche Gesellschafter der OG für die Verbindlichkeiten der OG mit ihrem Privatvermögen in voller Höhe. Insbesondere ist die OG nie Vertragspartnerin eines Behandlungsvertrages mit Patienten, sondern stets der jeweilige (Zahn)Arzt. Da die Gesellschafter einer OG auch sonst sehr viel stärker persönlich eingebunden sind als bei einer GmbH, wurde der Begriff der "Gesamthandschaft" geprägt. Dieses Haftungsrisiko wird im Fall der OG allerdings aufgewogen durch geringe Gründungskosten, weitestgehende Formfreiheit, wodurch etwa bei bestimmten Änderungen Notarkosten eingespart werden können und das Fehlen einer Rechnungslegungspflicht. Die im Einzelfall passende Wahl der Rechtsform hängt von den konkreten Wunschvorstellungen der Gesellschafter und mit den berufsrechtlichen Vorgaben zusammen. Da hier viele Sonderregelungen zu beachten sind, sollte auf jeden Fall ein Spezialist konsultiert werden. Sollten Sie weitere Fragen haben, senden Sie eine Nachricht oder rufen Sie direkt an! RA Dr. Nikolaus Walkner, 1010 Wien Palais Kinsky
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Was ist eine Gruppenpraxis und was bedeutet "Ärzte-GmbH"?Gruppenpraxis Ärzte und Zahnärzte dürfen sich zur Ausübung ihrer (zahn-)ärztlichen Tätigkeit zu Gruppenpraxen zusammenschließen in Form einer Offenen Gesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Das bedeutet, es müssen neben den berufsrechtlichen Vorgaben des Ärztegesetzes (ÄrzteG) und Zahnärztegesetzes (ZÄG) auch die allgemeinen Regelungen des Unternehmensgesetzbuches (UGB) und des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) beachtet werden. Merkmale einer Gruppenpraxis Eine Gruppenpraxis zeichnet aus, dass nicht nur die wirtschaftlichen Ressourcen oder Apparate von einzelnen (Zahn-)Ärzten genutzt werden, wie bei einer Ordinations-/ Apparategemeinschaft, sondern in der Gruppenpraxis auch die ärztliche Leistung selbst vergesellschaftet wird. Das bedeutet, die Gruppenpraxis selbst tritt gegenüber Patienten als Leistungserbringer auf oder darf Personen anstellen. Die Gruppenpraxis kann selbst Partner des Kassenvertrages oder kann ohne eigenen Kassenvertrag im Wahlarztbereich tätig sein oder Leistungen anbieten, die sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähig sind. Ärzte-GmbH Zur Entlastung des Spitalssektors durch eine Stärkung der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung im niedergelassenen Bereich wurde im Jahr 2010 die Möglichkeit eingeführt, Gruppenpraxen auch in der Rechtsform einer GmbH zu führen. Werden Gruppenpraxen als GmbH betrieben, wird üblicherweise von einer "Ärzte-GmbH" gesprochen. Sollten Sie die Gründung oder den Eintritt in eine Gruppenpraxis planen oder selbst bereits eine Gruppenpraxis betreiben, ist fachkundige Beratung jedenfalls sinnvoll. Sollten Sie weitere Fragen haben, senden Sie eine Nachricht oder rufen Sie direkt an! RA Dr. Nikolaus Walkner, 1010 Wien Palais Kinsky
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Was ist ein selbstständiges Ambulatorium?Ein selbstständiges Ambulatorium ist eine Krankenanstalt im Sinne des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG). Dadurch unterscheidet sich ein selbstständiges Ambulatorium von einer Einzelordination oder einer (Zahn)Ärztlichen Ordinations-/ Apparategemeinschaft bzw Gruppenpraxis, die jeweils nicht dem KAKuG unterliegen. Das KAKUG enthält gesetzliche Bestimmungen über die Errichtung, die Führung, den Betrieb und die Schließung von Krankenanstalten sowie Regelungen über die Arbeiten der Krankenanstalten. Deshalb ist es wichtig abzuklären, wie die konkrete oder geplante Art der Organisation und Tätigkeit bei der Zusammenarbeit von (Zahn)Ärzten rechtlich zu qualifizieren ist. Als Krankenanstalten im Sinne des KAKuG zählen neben selbstständigen Ambulatorien etwa auch Allgemeine- oder Sonderkrankenanstalten sowie Pflegeanstalten und Sanatorien. Ob eine Einrichtung als Krankenanstalt zu beurteilen ist, richtet sich nach einer Vielzahl an Kriterien. Die Abgrenzung erfolgt dabei insbesondere nach der sachlichen und organisatorischen Ausstattung der Einrichtung, der geplanten Gesellschafterstruktur und der Weisungsbindung der dort tätigen (Zahn)Ärzte. Sollten Sie weitere Fragen haben, senden Sie eine Nachricht oder rufen Sie direkt an! RA Dr. Nikolaus Walkner, 1010 Wien Palais Kinsky
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Was sind die wichtigsten Merkmale eines Gesellschaftsvertrags?Ein Gesellschaftsvertrag ist das Gründungsdokument einer Gesellschaft in dem die Organisation sowie die Rechte und Pflichten der Gesellschafter vereinbart werden. Die Details der wesentlichen Angelegenheiten wie Geschäftsführung, Gewinn- und Verlustbeteiligung sowie Abstimmungsverhältnisse der Gesellschafter sind in dem Gesellschaftsvertrag zu vereinbaren. Die zwingenden Mindestinhalte und Regelungsmöglichkeiten des Gesellschaftsvertrages richten sich nach der jeweiligen Gesellschaftsform. So folgt etwa aus der für GmbHs geltenden strengeren Formpflicht, dass deren Gesellschaftsvertrag als Notariatsakt errichtet werden und zwingend Angaben über das Stammkapital, die übernommenen Geschäftsanteile, den Sitz oder die Frist zur Einreichung des Jahresabschlusses vorzusehen hat. Durch entsprechende Sorgfalt bei Errichtung und Vereinbarung eines Gesellschaftsvertrages können viele spätere Fragen während des laufenden Geschäftsbetriebes einfacher beantwortet und dadurch Unsicherheiten und Konflikte vermieden werden. Sollten Sie weitere Fragen haben, senden Sie eine Nachricht oder rufen Sie direkt an! RA Dr. Nikolaus Walkner, 1010 Wien Palais Kinsky
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Darf eine (Zahn)Arzt Ordination weitergegeben werden und was ist dabei zu beachten?Ja, eine (Zahn)Arzt Ordination darf weitergegeben bzw. übernommen werden. Bei der Weitergabe einer Ordination sind folgende Punkte zu beachten: Die Übertragung des Patientenstocks muss unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen und des Rechts auf freie Arztwahl erfolgen. Ein detaillierter Kaufvertrag ist essenziell und sollte alle Bedingungen der Übernahme regeln, einschließlich Kaufpreis, Zahlungsmodalitäten und Übergabezeitpunkt. Alle laufenden Verträge (Mietvertrag, Arbeitsverträge, Versicherungen, etc.) müssen geprüft und gegebenenfalls übertragen werden. Bei Mietverträgen ist besonders auf mögliche Mieterhöhungen aufgrund des Mieterwechsels zu achten. Eine faire Bewertung, die sowohl materielle als auch immaterielle Werte (Goodwill) berücksichtigt, sollte durchgeführt werden. Eine professionelle Begleitung während des gesamten Prozesses wird empfohlen, da die Übernahme einer Ordination langfristige Verpflichtungen mit sich bringt. Sollten Sie weitere Fragen haben, senden Sie eine Nachricht oder rufen Sie direkt an! RA Dr. Nikolaus Walkner, 1010 Wien Palais Kinsky
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Welche Bedeutung hat Datenschutz für Ärzte und Zahnärzte?Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat wichtige Auswirkungen auf den Umgang mit Patientendaten in Arzt- und Zahnarztpraxen: Besonderer Schutz von Gesundheitsdaten: Gesundheitsdaten gehören zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten und unterliegen einem erhöhten Schutzniveau. Pflichten für Praxisinhaber: Ärzte und Zahnärzte gelten als Verantwortliche im Sinne der DSGVO. Sie müssen ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten führen. Technische und organisatorische Maßnahmen zum Datenschutz sind zu implementieren. Die Rechte der Patienten (z.B. auf Auskunft und Löschung) müssen gewahrt werden. Informationspflichten: Patienten müssen über die Verarbeitung ihrer Daten informiert werden. Dies betrifft auch die Datenerhebung über die Praxis-Website. Einwilligung der Patienten: Für bestimmte Datenverarbeitungen ist eine ausdrückliche Einwilligung der Patienten erforderlich. Die DSGVO zielt darauf ab, den Schutz von Patientendaten zu stärken und deren Verarbeitung transparenter zu gestalten. Ärzte und Zahnärzte müssen ihre Prozesse entsprechend anpassen, um die Vorgaben einzuhalten und Bußgelder zu vermeiden. Sollten Sie weitere Fragen haben, senden Sie eine Nachricht oder rufen Sie direkt an! RA Dr. Nikolaus Walkner, 1010 Wien Palais Kinsky
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Was sind personenbezogene Daten bei Ärzten und Zahnärzten?Personenbezogene Daten bei Ärzten und Zahnärzten umfassen alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Im medizinischen Kontext lassen sich diese in folgende Kategorien einteilen: Stammdaten Name Geburtsdatum Adresse Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) Versicherungsstatus und -nummer Sozialversicherungsnummer Gesundheitsdaten Diagnosen Behandlungsdaten Medikationen Laborergebnisse Röntgenbilder und andere bildgebende Verfahren Anamnesen Genetische Daten Verwaltungsdaten Termine Abrechnungsinformationen Überweisungen Sonstige sensible Daten Familienstand Beruf Es ist wichtig zu beachten, dass Gesundheitsdaten als besondere Kategorie personenbezogener Daten einem erhöhten Schutzniveau unterliegen. Ärzte und Zahnärzte müssen daher besonders sorgfältig mit diesen Daten umgehen und alle notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen, um sie vor unberechtigtem Zugriff, Missbrauch oder Verlust zu schützen. Sollten Sie weitere Fragen haben, senden Sie eine Nachricht oder rufen Sie direkt an! RA Dr. Nikolaus Walkner, 1010 Wien Palais Kinsky
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Wie muss mit Patientendaten umgegangen werden?Ärzte und Zahnärzte müssen beim Umgang mit Patientendaten besondere Sorgfalt walten lassen: Datenschutz und Vertraulichkeit: Patientendaten gehören zu den besonders schützenswerten personenbezogenen Daten und unterliegen einem erhöhten Schutzniveau. Die Informationen unterliegen nicht nur dem Datenschutz, sondern auch der ärztlichen Schweigepflicht. Eine unbefugte Weitergabe kann Sanktionen nach sich ziehen. Datenerhebung und -verarbeitung: Es dürfen nur bestimmte Daten erhoben werden die notwendig sind. Die Verarbeitung ist grundsätzlich nur mit Einwilligung des Patienten oder aufgrund gesetzlicher Erlaubnis zulässig. Datensicherheit: Es müssen technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um die Sicherheit der Daten zu gewährleisten (z.B. Verschlüsselung, Zugangskontrollen). Patientenrechte: Patienten haben Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung ihrer Daten. Aufbewahrung und Löschung: Für Patientenakten gelten gesetzliche Aufbewahrungsfristen. Nach Ablauf der Fristen sind die Daten zu löschen, sofern keine Gründe für eine längere Aufbewahrung vorliegen Informationspflichten: Patienten müssen über die Verarbeitung ihrer Daten informiert werden, z.B. durch Aushändigung einer Datenschutzerklärung Sollten Sie weitere Fragen haben, senden Sie eine Nachricht oder rufen Sie direkt an! RA Dr. Nikolaus Walkner, 1010 Wien Palais Kinsky
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Dürfen Patientendaten herausgegeben werden?Patientendaten dürfen nur unter bestimmten Umständen herausgegeben werden: Herausgabe mit Einwilligung des Patienten: Die Weitergabe von Patientendaten bedarf in den meisten Fällen der ausdrücklichen Zustimmung des Betroffenen. Der Patient kann den Arzt von seiner Schweigepflicht entbinden. Bei einer Einwilligung muss der Patient über den Zweck der Datenübermittlung sowie die Empfänger aufgeklärt werden. Gesetzlich erlaubte Herausgabe: In einigen Fällen dürfen Patientendaten auch ohne Einwilligung weitergegeben werden etwa An Krankenkassen. An Sozialleistungsträger. Bei meldepflichtigen Krankheiten gemäß Infektionsschutzgesetz. Herausgabe an Strafverfolgungsbehörden: Patientenakten können in bestimmten Fällen auch ohne Einwilligung an Polizei oder Staatsanwaltschaft herausgegeben werden. Recht des Patienten auf Kopie der Daten: Patienten haben das Recht, eine kostenlose erste Kopie ihrer kompletten Patientenakte zu erhalten. Dies umfasst alle Informationen wie Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde und Behandlungsangaben. Der Patient muss dafür keinen Grund angeben. Es ist wichtig zu beachten, dass die unbefugte Weitergabe von Patientendaten rechtliche Sanktionen nach sich ziehen kann. Sollten Sie weitere Fragen haben, senden Sie eine Nachricht oder rufen Sie direkt an! RA Dr. Nikolaus Walkner, 1010 Wien Palais Kinsky
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Was passiert, wenn man mit anderen Ärzten zusammenarbeitet, in puncto Datenschutz?Wenn Ärzte mit anderen Ärzten zusammenarbeiten, ergeben sich aus der DSGVO folgende wichtige Punkte: 1. Datenschutzbeauftragter: Bei einer ärztlichen Zusammenarbeit (z.B. Gruppenpraxis, Ordinationsgemeinschaft) kann unter Umständen die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten erforderlich sein. 2. Datenschutz-Folgenabschätzung: Werden mehr als 5.000 Patienten pro Jahr behandelt, wird die Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung empfohlen. 3. Gemeinsame Verantwortlichkeit: Je nachdem in welcher Organisationsform Ärzte zusammenarbeiten, können sie auch gemeinsam für die Datenverarbeitung verantwortlich sein und gemeinsam für etwaige Verstöße haften. 4. Verarbeitungsverzeichnis: Bei gemeinsamer Patientendatenverwaltung muss geprüft werden, ob eine „umfangreiche Datenverarbeitung“ im Sinne der Vorschriften vorliegt. 5. Gruppenpraxen und Primärversorgungseinrichtungen: Für diese wird generell die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten empfohlen, basierend auf dem Kriterium der „umfangreichen Gesundheitsdatenverarbeitung“. Es ist wichtig zu beachten, dass die konkrete Ausgestaltung der Datenschutzmaßnahmen von der Art und dem Umfang der Zusammenarbeit abhängt. Eine sorgfältige Prüfung der individuellen Situation ist daher ratsam. Sollten Sie weitere Fragen haben, senden Sie eine Nachricht oder rufen Sie direkt an! RA Dr. Nikolaus Walkner, 1010 Wien Palais Kinsky
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Welche datenschutzrechtlichen Pflichten bestehen bei der Schließung oder Übernahme einer Ordination?Wird eine Ordination geschlossen oder übernommen, gelten bezüglich der Patientendaten etwa folgende Regelungen: Übernahme einer Ordination Bei der Übernahme einer Ordination ist der Kassenplanstellennachfolger bzw. Ordinationsstättennachfolger verpflichtet: Die Dokumentation vom Vorgänger zu übernehmen und für die gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungsdauer aufzubewahren. Allerdings gilt für die Weiterverwendung der Daten: Der neue Arzt darf die übernommenen Patientenakten nur mit Einwilligung des jeweiligen Patienten einsehen und verwenden. Vor Beginn der ersten Behandlung muss der neue Arzt den Patienten fragen, ob er in die alten Patientenakten Einsicht nehmen darf. Schließung einer Ordination Bei der Schließung einer Ordination ohne Nachfolger gilt: Die Patientendaten müssen weiterhin für die gesetzliche Aufbewahrungsfrist sicher verwahrt werden. Der Arzt bleibt für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen verantwortlich. Es empfiehlt sich, die Patienten über die Schließung und den weiteren Umgang mit ihren Daten zu informieren. In beiden Fällen müssen die Grundsätze der DSGVO weiterhin eingehalten werden, insbesondere: Gewährleistung der Datensicherheit Wahrung der Patientenrechte (z.B. Auskunftsrecht, Recht auf Löschung) Einhaltung der Aufbewahrungsfristen Es ist ratsam, bei Ordinationsübergabe oder -schließung fachkundige rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um alle datenschutzrechtlichen Aspekte korrekt zu berücksichtigen. Sollten Sie weitere Fragen haben, senden Sie eine Nachricht oder rufen Sie direkt an! RA Dr. Nikolaus Walkner, 1010 Wien Palais Kinsky
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Wie kommt ein Behandlungsvertrag zustande?Ein Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient kommt in der Regel formlos zustande. Das bedeutet: Der Vertrag entsteht durch übereinstimmende Willenserklärungen von Arzt und Patient, ohne dass es einer ausdrücklichen schriftlichen oder mündlichen Vereinbarung bedarf. Der Abschluss erfolgt meist stillschweigend durch schlüssiges Verhalten beider Parteien: Der Patient sucht die Praxis auf und erklärt sein Anliegen. Der Arzt beginnt mit der Untersuchung oder Behandlung. Wichtige Aspekte beim Zustandekommen des Behandlungsvertrags: 1. Entscheidungsfähigkeit: Der Patient muss entscheidungsfsähig sein. Bei Minderjährigen oder nicht-entscheidungsfähigen Personen gelten besondere Vorschriften. 2. Aufklärungspflicht: Der Arzt muss den Patienten vor Beginn der Behandlung ausreichend über Art, Umfang und Risiken der Behandlung aufklären. 3. Einwilligung: Der Patient muss in die Behandlung einwilligen. 4. Notfälle: In Notfallsituationen, in denen der Patient nicht einwilligungsfähig ist, kann unter Umständen eine mutmaßliche Einwilligung angenommen werden. 5. Vertragsinhalt: Der Arzt schuldet eine fachgerechte Behandlung nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst, nicht aber einen bestimmten Heilerfolg. Es ist zu beachten, dass trotz des formlosen Zustandekommens des Vertrags die Dokumentationspflicht des Arztes besteht. Alle wesentlichen Aspekte der Behandlung, einschließlich Aufklärung und Einwilligung, müssen in der Patientenakte festgehalten werden. Sollten Sie weitere Fragen haben, senden Sie eine Nachricht oder rufen Sie direkt an! RA Dr. Nikolaus Walkner, 1010 Wien Palais Kinsky
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Welche Haftungen können einem Arzt oder Zahnarzt in seinem Beruf begegnen und was bedeutet das?Ärzte und Zahnärzte können verschiedenen Arten von Haftung ausgesetzt sein: Zivilrechtliche Haftung: Diese basiert auf dem Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient. Wenn ein Patient durch einen Behandlungsfehler oder mangelnde Aufklärung einen Schaden erleidet, kann er Schadenersatz fordern. Dies kann Schmerzensgeld, Verdienstentgang oder andere Mehrkosten umfassen. Strafrechtliche Haftung: Sie zielt darauf ab, strafbares Verhalten zu sanktionieren. Relevante Tatbestände sind fahrlässige Körperverletzung, fahrlässige Tötung, eigenmächtige Heilbehandlung und unterlassene Hilfeleistung. Bei Verurteilung drohen Geld- oder Freiheitsstrafen. Verwaltungsstrafrechtliche Haftung: Verletzungen von Berufspflichten können als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen geahndet werden. Disziplinarrechtliche Haftung: Die Ärztekammer kann Verstöße gegen Berufspflichten disziplinarisch ahnden. Mögliche Sanktionen sind Verwarnungen, Geldstrafen sowie befristete und unbefristete Berufsverbote. Diese verschiedenen Haftungsformen bedeuten für Ärzte und Zahnärzte, dass sie in ihrer Berufsausübung stets sorgfältig und gewissenhaft handeln müssen. Sie müssen nicht nur medizinisch korrekt behandeln, sondern auch umfassend aufklären, dokumentieren und die gesetzlichen Vorschriften einhalten. Die Haftungsrisiken unterstreichen die Wichtigkeit einer guten Absicherung durch Versicherungen und rechtlicher Beratung. Sollten Sie weitere Fragen haben, senden Sie eine Nachricht oder rufen Sie direkt an! RA Dr. Nikolaus Walkner, 1010 Wien Palais Kinsky
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Welche Versicherungen sollten Ärzte und Zahnärzte abschließen?Ärzte und Zahnärzte sollten folgende Versicherungen in Betracht ziehen: Pflichtversicherungen: Berufshaftpflichtversicherung: Gesetzlich vorgeschrieben für freiberuflich tätige Ärzte und Gruppenpraxen mit einer Mindestversicherungssumme von 2 Millionen Euro pro Versicherungsfall. Angestellte Ärzte sind grundsätzlich in den Haftpflichtversicherungsschutz des jeweiligen Arbeitgebers eingebunden. Dennoch kann der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung ratsam sein. Sollte daneben eine freiberufliche (Neben-)Tätgkeit ausgeübt werden, besteht auch für angestellte Ärzte die Pflicht, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, wofür bestimmte Ausnahmen bestehen. Empfohlene Versicherungen: Regressversicherung angestellter Ärzte: Unter bestimmten Bedingungen kann es auch für angestellte (Zahn)Ärzte ratsam sein, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen. Rechtsschutzversicherung: Deckt Anwalts- und Gerichtskosten für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen. Strafrechtsschutzversicherung: Erweitert den Rechtsschutz auf strafrechtliche Risiken. Berufsunfähigkeitsversicherung: Besonders wichtig für Betreiber einer Einzelpraxis. Betriebsunterbrechungsversicherung: Sichert bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit die laufenden Kosten. Krankenversicherung: Bietet umfassenden Schutz auch für (Zahn)Ärzte. Unfallversicherung: Sollte berufsspezifische Risiken wie Hepatitis- oder HIV-Infektion nach Verletzungen mit Spritzen abdecken. Lebensversicherung: Sichert das Todesfallrisiko ab und kann auch Invalidität und dauerhafte Arbeitsunfähigkeit einschließen. Für eine optimale Absicherung ist eine individuelle Beratung durch einen Versicherungsexperten empfehlenswert, um den Versicherungsschutz auf die spezifischen Bedürfnisse und Risiken des Arztes abzustimmen. Sollten Sie weitere Fragen haben, senden Sie eine Nachricht oder rufen Sie direkt an! RA Dr. Nikolaus Walkner, 1010 Wien Palais Kinsky
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Was ist ein Belegarztvertrag?Der Belegarztvertrag ist gesetzlich nicht definiert. Der Krankenhausvertrag zwischen Patient und Krankenanstalt hat eine Behandlung- uns eine Hotelkomponente ("totaler Krankenhausvertrag"). Bei der Behandlung durch einen Belegarzt sind diese Komponenten aufgeteilt, weshalb von einem "gespaltenen Krankenhausvertrag" gesprochen wird. Der Belegarzt ist in der Regel ein freiberuflicher Arzt, der in keinem Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger des Krankenhauses steht. Der Vertrag mit dem Krankenhausträger beschränkt sich auf die Unterbringung, Verpflegung und pflegerische Versorgung des Patienten. Die ärztlichen Leistungen werden aufgrund eines separaten Vertrags zwischen Patient und Belegarzt erbracht. Die einzelne Zuordnung der Rechte und Pflichten insbesondere betreffend Haftungsfragen in der Vor- und Nachbereitung chirurgischer Eingriffe führt regelmäßig zu zu Abgrenzungsschwierigkeiten. Sollten Sie weitere Fragen haben, senden Sie eine Nachricht oder rufen Sie direkt an! RA Dr. Nikolaus Walkner, 1010 Wien Palais Kinsky
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Was ist der Inhalt eines Behandlungsvertrages?Der Behandlungsvertrag regelt das Verhältnis zwischen Patient und Behandler und beinhaltet folgende wesentliche Elemente: Pflichten des Arztes Fachgerechte und sorgfältige medizinische Behandlung nach aktuellen Standards. Umfassende Aufklärung des Patienten über Diagnose, Behandlungsverlauf, Therapie und Risiken. Sorgfältige Dokumentation der Behandlung. Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht. Der Arzt schuldet dabei kein bestimmtes Behandlungsergebnis, sondern eine fachgerechte Behandlung nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft. Pflichten des Patienten Bezahlung des vereinbarten oder angemessenen Entgelts für die Behandlung (sofern nicht von der Sozialversicherung übernommen). Mitwirkung an der Behandlung und Befolgung ärztlicher Anweisungen. Bereitstellung relevanter Informationen zum Gesundheitszustand. Weitere Aspekte Bei stationärer Behandlung: Vereinbarungen zu Unterkunft und Pflege. Regelungen zu Behandlungsumfang und -dauer. Möglichkeiten zur Beendigung des Vertragsverhältnisses. Der Behandlungsvertrag muss nicht schriftlich geschlossen werden, sondern kommt in der Regel durch schlüssiges Verhalten zustande. Sollten Sie weitere Fragen haben, senden Sie eine Nachricht oder rufen Sie direkt an! RA Dr. Nikolaus Walkner, 1010 Wien Palais Kinsky
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Dürfen Ärzte, Zahnärzte und andere Gesundheitsberufe als Angestellte tätig sein und was ist dabei zu beachten?Ärzte, Zahnärzte und Angehörige anderer Gesundheitsberufe dürfen ihre Tätigkeit als Angestellte ausüben. Anstellungsmöglichkeiten in einer Ordination Ein Arzt darf in einer Einzelordination angestellt werden, einschließlich Lehrpraxen. Hier ist die Anstellung auf maximal ein Vollzeitäquivalent (40 Wochenstunden) begrenzt, wobei höchstens zwei Ärzte angestellt werden dürfen. § 23 ZÄG sieht vor, die selbstständige Ausübung des Zahnarztberufes kann auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgen. Die Zulässigkeit der Anstellung von Zahnärzten bei Zahnärzten ist dennoch umstritten. Eine dahingehend klärende Vereinbarung zwischen der Österreichischen Ärztekammer und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger wird erwartet. Angehörige nicht-ärztlicher Gesundheitsberufe dürfen grundsätzliche mit Ärzten zusammenarbeiten. Dabei trifft den Arzt eine Anordnungs- bzw Durchführungsverantwortung je nachdem, um welche konkret auszuführende Tätigkeit es sich handelt und welchem Berufsgesetz die nicht-ärztliche Person unterliegt. Zahnärzte dürfen mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe zusammenarbeiten, wobei grundsätzlich eine Aufsichtspflicht besteht. Anstellungsmöglichkeiten in Gruppenpraxen Zur Erbringung ärztlicher Leistungen dürfen Gruppenpraxen Ärzte anstellen, die keine Gesellschafter der Gruppenpraxis sind im Umfang von höchstens zwei Vollzeitäquivalenten (40 Wochenstunden) die auf höchstens vier Ärzte aufgeteilt werden dürfen. Ärzte, die Gesellschafter einer Gruppenpraxis sind, dürfen nur zu nicht-ärztlichen Zwecken angestellt werden wie etwa als Ordinationsmanager. Zahnärztlichen Gruppenpraxen dürfen keine Zahnärzte anstellen. Innerhalb bestimmter Grenzen dürfen Angehörige anderer Gesundheitsberufe bei (Zahn)Ärztlichen Gruppenpraxen angestellt werden. Anstellungsmöglichkeiten in Primärversorgungseinheiten In Primärversorgungseinheiten darf die zulässige Zahl der Vollzeitäquivalente und der angestellten Ärzte überschritten werden, sofern die Planungsvorgaben des jeweiligen regionalen Strukturplans Gesundheit (RSG) und des Primärversorgungsvertrages eingehalten werden. Vorgaben für die Zusammensetzung des Primärversorgungsteams ergeben sich zum einen aus den gesetzlichen Vorgaben des PrimVG, aber auch aus dem im Regionalen Strukturplan Gesundheit (RSG) geforderten Leistungsangebot und dem jeweiligen Stellenplan. Das Kernteam besteht jedenfalls auch einem Arzt für Allgemeinmedizin und Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege. Orts- und bedarfsabhängig sind Angehörige weiterer Gesundheitsberufe beizuziehen. Bei Fragen zur Anstellung von Ärzten, Zahnärzten oder anderen Gesundheitsberufen sind außerdem eine Vielzahl weiterer Themen zu beachten wie etwa fachliche Einschränkungen, Meldepflichten, Weisungsrechte, Konkurrenzverbote sowie steuer- und versicherungsrechtliche Implikationen. Sollten Sie weitere Fragen haben, senden Sie eine Nachricht oder rufen Sie direkt an! RA Dr. Nikolaus Walkner, 1010 Wien Palais Kinsky
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Darf ein Arzt mehrere Dienstgeber haben?Ja, ein Arzt darf grundsätzlich mehrere Dienstgeber haben, allerdings sind dabei einige wichtige Punkte zu beachten: Kombinationsmöglichkeiten Ein Arzt kann sowohl angestellt als auch selbstständig tätig sein. Mögliche Kombinationen sind: Anstellung in einer Ordination und zusätzliche selbstständige Tätigkeit als Wahlarzt. Anstellung in einem Krankenhaus und Nebentätigkeit in einer Ordination. Mehrere Teilzeitanstellungen in verschiedenen medizinischen Einrichtungen. Meldepflicht Angestellte Ärzte müssen freiberufliche ärztliche Nebentätigkeiten der zuständigen Landesärztekammer melden. Dies betrifft beispielsweise: Betriebsärztliche Tätigkeiten Tätigkeiten im Ärztenotdienst auf Honorarbasis Ordinationsvertretungen Freiberufliche Tätigkeiten an Privatkrankenanstalten Arbeitszeitregelungen Bei mehreren Anstellungen sind die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) bzw. Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes (KA-AZG) zu beachten. Die Gesamtarbeitszeit aus allen Beschäftigungsverhältnissen darf die gesetzlichen Höchstgrenzen nicht überschreiten. Versicherung und Haftung Für jede Art der Tätigkeit muss eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Bei selbstständigen Tätigkeiten neben einer Anstellung ist eine zusätzliche Versicherung erforderlich. Es ist ratsam, sich bei der Kombination verschiedener Tätigkeiten rechtlich und steuerlich beraten zu lassen, um alle relevanten Vorschriften einzuhalten und mögliche Interessenkonflikte zu vermeiden. Sollten Sie weitere Fragen haben, senden Sie eine Nachricht oder rufen Sie direkt an! RA Dr. Nikolaus Walkner, 1010 Wien Palais Kinsky
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Darf ein angestellter Arzt Nebentätigkeiten ausüben?Grundsätzlich ist zwischen ärztlicher- und nicht-ärztlicher Nebentätigkeiten zu unterscheiden. Dabei spielt auch eine Rolle, ob es sich bei der Arbeitgeberin um Krankenanstalt mit Öffentlichkeitsrecht handelt. Meldepflicht Angestellte Ärzte müssen freiberufliche ärztliche Nebentätigkeiten der zuständigen Landesärztekammer melden. Dies betrifft Tätigkeiten wie: Betriebsärztliche Tätigkeiten Ärztenotdienst auf Honorarbasis Vertretungen Freiberufliche Tätigkeiten an Privatkrankenanstalten oder Sanatorien Berufshaftpflichtversicherung Für die Ausübung einer ärztlichen Nebentätigkeit ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung erforderlich. Eine Bestätigung darüber muss der Ärztekammer übermittelt werden. Versicherungspflicht Neben einer Berufshaftpflichtversicherung erfordert die Erbringung von selbstständigen ärztlichen Tätigkeiten den Abschluss einer Pflichtversicherung nach dem FSVG (Sozialversicherung freiberuflich, selbstständig Erwerbstätiger). Nichtärztliche Nebentätigkeiten Bei nicht-ärztlichen Nebentätigkeiten (z.B. Vorträge, Publikationen) gelten die allgemeinen Regeln für Nebentätigkeiten. Die Sozialversicherungspflicht richtet sich nach der Form der Beschäftigung. Es ist wichtig zu beachten, dass die Kombination von selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit komplexe rechtliche und steuerliche Implikationen haben kann. Daher empfiehlt es sich, im Einzelfall fachkundige Beratung einzuholen. Sollten Sie weitere Fragen haben, senden Sie eine Nachricht oder rufen Sie direkt an! RA Dr. Nikolaus Walkner, 1010 Wien Palais Kinsky
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Was ist der Unterschied zwischen einem angestellten Arzt und einem Vertretungsarzt?Angestellter Arzt: Steht in einem regulären Arbeitsverhältnis mit dem Ordinationsinhaber. Arbeitet überwiegend gleichzeitig mit dem Ordinationsinhaber in der Praxis. Darf nur in bestimmten Fachgebieten angestellt werden. Unterliegt einer Begrenzung der Anstellungsmöglichkeiten. Vertretungsarzt: Übt eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit aus. Vertritt den Ordinationsinhaber regelmäßig oder fallweise. Ist nicht überwiegend gleichzeitig mit dem vertretenen Arzt in der Praxis tätig. Rechnet seine Leistungen direkt mit dem vertretenen Arzt ab. Zwischen ärztlicher Tätigkeit in Form von Anstellung oder Vertretung bestehen eine Vielzahl an Unterschieden. Um die jeweiligen Vorgaben einzuhalten, sollte vorab klargestellt werden, wie genau die Tätigkeit erfolgen soll um dadurch für alle Beteiligten Rechtssicherheit zu schaffen. Sollten Sie weitere Fragen haben, senden Sie eine Nachricht oder rufen Sie direkt an! RA Dr. Nikolaus Walkner, 1010 Wien Palais Kinsky
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Was ist bei der Anstellung von Ordinationsmitarbeitern zu beachten?Arbeitsrechtliche Grundlagen Ein schriftlicher Arbeitsvertrag sollte abgeschlossen werden, der die wesentlichen Rechte und Pflichten regelt. Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes sind einzuhalten, insbesondere bezüglich Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten. Urlaubsansprüche und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall müssen gewährt werden. Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz Mitarbeiter müssen über ihre Verschwiegenheitspflicht bezüglich Patientendaten aufgeklärt und zur Einhaltung verpflichtet werden. Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten und entsprechende Vereinbarungen zu treffen. Qualifikationen und Fortbildung Es sollte sichergestellt werden, dass die Mitarbeiter die notwendigen Qualifikationen für ihre Tätigkeit besitzen. Regelmäßige Fortbildungen sind empfehlenswert, um die Qualität der Patientenversorgung zu gewährleisten. Hygiene und Arbeitssicherheit Mitarbeiter müssen in Hygienemaßnahmen und Arbeitssicherheitsvorschriften eingewiesen werden. Notwendige Schutzausrüstung ist zur Verfügung zu stellen. Sozialversicherung und Lohnverrechnung Die Anmeldung bei der Sozialversicherung muss vor Arbeitsbeginn erfolgen. Eine korrekte Lohnverrechnung unter Berücksichtigung aller gesetzlichen Vorgaben ist sicherzustellen. Es empfiehlt sich, bei der Anstellung von Ordinationsmitarbeiterinnen rechtliche und steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um alle relevanten Aspekte zu berücksichtigen und Fehler zu vermeiden. Sollten Sie weitere Fragen haben, senden Sie eine Nachricht oder rufen Sie direkt an! RA Dr. Nikolaus Walkner, 1010 Wien Palais Kinsky
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Dürfen auch Personen angestellt sein, die über keine österreichische Staatsbürgerschaft verfügen?Ja, Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft dürfen unter bestimmten Voraussetzungen in Österreich als Ärzte angestellt werden: Für EU/EWR-Bürger und Schweizer: Sie haben freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt und dürfen ohne Einschränkungen eine unselbständige Tätigkeit ausüben. Ihre medizinischen Abschlüsse werden in der Regel automatisch anerkannt, sofern sie EU-konform sind. Für Ärzte aus Drittstaaten: Sie benötigen einen rechtmäßigen Aufenthaltsstatus in Österreich, der zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Ihre medizinische Ausbildung muss nostrifiziert oder als gleichwertig anerkannt werden. In den meisten Fällen ist eine Beschäftigungsbewilligung durch das Arbeitsmarktservice (AMS) erforderlich. Unabhängig von der Staatsbürgerschaft müssen alle Ärzte folgende Voraussetzungen erfüllen: Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse (in der Regel C1-Niveau). Eintragung in die österreichische Ärzteliste. Erfüllung aller gesetzlichen und fachlichen Anforderungen zur Berufsausübung. Es ist wichtig zu beachten, dass die Anerkennung von Qualifikationen und die Erlangung der Berufsberechtigung für Ärzte aus Drittstaaten oft ein komplexer und zeitaufwändiger Prozess sein kann. Die erforderlichen Behördenwege und einzusammelnden Urkunden können durch gezielte und kompetente Unterstützung maßgeblich erleichtert werden. Sollten Sie weitere Fragen haben, senden Sie eine Nachricht oder rufen Sie direkt an! RA Dr. Nikolaus Walkner, 1010 Wien Palais Kinsky
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Was ist ein Mietvertrag?Ein Mietvertrag ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter, die folgende Kernaspekte regelt: Der Vermieter überlässt dem Mieter eine Wohnung oder Räumlichkeit zur Nutzung für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit. Der Mieter verpflichtet sich im Gegenzug zur Zahlung eines festgelegten Mietzinses. Der Vertrag regelt die Rechte und Pflichten beider Parteien. Wesentliche Inhalte sollte ein Mietvertrag regeln: Genaue Adresse und Beschreibung des Mietobjekts (z.B. Stockwerk, Türnummer). Höhe des Mietzinses und der Betriebskosten . Vereinbarungen zu Zahlungstermin und Zahlungsart. Vertragsdauer (befristet oder unbefristet). Höhe einer eventuellen Kaution. Kündigungsbedingungen. Hausordnung. Obwohl ein Mietvertrag nicht zwingend schriftlich sein muss, ist eine schriftliche Form dringend zu empfehlen, um Klarheit und Rechtssicherheit für beide Parteien zu schaffen. Sollten Sie weitere Fragen haben, senden Sie eine Nachricht oder rufen Sie direkt an! RA Dr. Nikolaus Walkner, 1010 Wien Palais Kinsky
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Was ist ein Leasingvertrag?Ein Leasingvertrag ist eine spezielle Form der Finanzierung, bei der ein Leasinggeber (meist eine Bank oder Leasinggesellschaft) einem Leasingnehmer die Nutzung eines Wirtschaftsgutes gegen regelmäßige Zahlungen für einen bestimmten Zeitraum überlässt. Merkmale eines Leasingvertrags sind: Der Leasinggeber bleibt Eigentümer des Leasingobjekts. Der Leasingnehmer erhält das Nutzungsrecht für eine vereinbarte Laufzeit. Der Leasingnehmer zahlt regelmäßige Leasingraten. Am Ende der Laufzeit gibt es verschiedene Optionen (z.B. Rückgabe, Kauf, Verlängerung). Leasingverträge werden häufig für folgende Objekte abgeschlossen: Fahrzeuge (PKW, LKW). Maschinen und technische Anlagen. Büroausstattung und IT-Equipment. Medizinische Geräte. Vorteile des Leasings können sein: Schonung der Liquidität, da keine hohe Anfangsinvestition nötig ist. Steuerliche Vorteile, da Leasingraten oft als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können. Nutzung moderner Ausrüstung ohne langfristige Kapitalbindung. Es ist wichtig, die Konditionen eines Leasingvertrags genau zu prüfen und mit alternativen Finanzierungsformen zu vergleichen, um die beste Option für die individuelle Situation zu finden. Sollten Sie weitere Fragen haben, senden Sie eine Nachricht oder rufen Sie direkt an! RA Dr. Nikolaus Walkner, 1010 Wien Palais Kinsky
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Wo können Mietverträge oder Leasingverträge für Ärzte eine Rolle spielen?Miet- und Leasingverträge spielen für Ärzte in verschiedenen Bereichen eine wichtige Rolle: Praxisräume: Bei der Neugründung einer Praxis. Bei der Übernahme einer bestehenden Praxis. Bei der Erweiterung oder dem Umzug einer Praxis. Wichtige Aspekte sind dabei die Laufzeit, Kündigungsfristen, Nutzungszweck als Arztpraxis, bauliche Anpassungen und Barrierefreiheit. Medizinische Geräte und Ausstattung: Anschaffung von medizintechnischen Großgeräten (z.B. Röntgen, MRT). Laborausstattung. Praxiseinrichtung und Mobiliar. IT-Ausstattung. Für diese Investitionen bietet sich oft Leasing als Alternative zum Kauf an. Vorteile sind die Schonung der Liquidität, steuerliche Aspekte und die Möglichkeit, technisch auf dem neuesten Stand zu bleiben. Praxisfahrzeuge Auch Bereitschaftsfahrzeuge können geleast werden, was ähnliche Vorteile wie bei medizinischen Geräten bietet. Komplexe Projekte Bei größeren Vorhaben wie der Einrichtung größerer Gruppenpraxen oder Ambulatorien können Leasingmodelle die Realisierung erleichtern. Sowohl bei Miet- als auch bei Leasingverträgen ist es für Ärzte wichtig, die rechtlichen und finanziellen Aspekte sorgfältig zu prüfen und sich gegebenenfalls beraten zu lassen, um die optimale Lösung für ihre individuelle Situation zu finden. Sollten Sie weitere Fragen haben, senden Sie eine Nachricht oder rufen Sie direkt an! RA Dr. Nikolaus Walkner, 1010 Wien Palais Kinsky
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Was ist bei Miet- oder Leasingverträgen für Ärzte zu beachten?Mietverträge für Praxisräume: Es handelt sich um einen gewerblichen Mietvertrag, bei dem andere Regeln als bei Wohnraummietverträgen gelten Die Vertragslaufzeit sollte sorgfältig gewählt werden Eine Konkurrenzschutzklausel sollte aufgenommen werden, um die Ansiedlung von Konkurrenten im selben Gebäude zu verhindern Der Mietzweck sollte möglichst flexibel formuliert werden, um spätere Änderungen (z.B. Praxiserweiterung) zu ermöglichen Klare Regelungen zu Instandhaltung, Umbaumaßnahmen und Rückbauverpflichtungen sind wichtig Die Regelung der Mietnebenkosten sollte detailliert festgelegt werden Leasingverträge für medizinische Geräte: Die Leasingdauer für medizintechnische Großgeräte ist gesetzlich auf maximal 86 bis 96 Monate begrenzt Am Ende der Laufzeit besteht oft die Möglichkeit zum Kauf, zur Rückgabe oder zum Abschluss eines neuen Leasingvertrags Leasingraten können Wartung und Versicherung beinhalten Leasing kann die Liquidität schonen und steuerliche Vorteile bieten Ein Vergleich mit anderen Finanzierungsformen (Kauf, Miete) ist ratsam Sowohl bei Miet- als auch bei Leasingverträgen ist es empfehlenswert, sich von Experten beraten zu lassen, um alle rechtlichen und finanziellen Aspekte zu berücksichtigen. Sollten Sie weitere Fragen haben, senden Sie eine Nachricht oder rufen Sie direkt an! RA Dr. Nikolaus Walkner, 1010 Wien Palais Kinsky
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Darf ein Arzt überall seine Ordination betreiben?Nein, ein Arzt darf nicht überall seine Ordination betreiben. Es gelten folgende Regelungen: Jede Ärztin und jeder Arzt darf in Österreich maximal zwei Berufssitze haben. Ist ein Arzt Gesellschafter einer Gruppenpraxis, zählt die Ordination der Gruppenpraxis als eine Ordination. Der Arzt darf dann nur noch unter bestimmten Umständen eine weitere Ordination betreiben. Eine Gruppenpraxis darf nur einen Berufssitz haben. Sie kann jedoch mehrere Standorte betreiben. Aspekte der Flächenwidmung und die Frage, ob Räumlichkeiten gemietet sind oder im Eigentum stehen spielen ebenfalls eine Rolle. Sollten Sie weitere Fragen haben, senden Sie eine Nachricht oder rufen Sie direkt an! RA Dr. Nikolaus Walkner, 1010 Wien Palais Kinsky
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Darf ein Arzt seine Ordination umbauen?Ja, ein Arzt darf seine Ordination grundsätzlich umbauen, muss dabei aber einige wichtige Punkte beachten: Genehmigungsfreie Umbaumaßnahmen: Renovierungsarbeiten im Innenbereich wie Erneuerung von Bodenbelägen, Leitungen oder Heizungsanlagen. Austausch von Fenstern und Türen, sofern sich das Erscheinungsbild nicht gravierend ändert. Neue Fassadengestaltung, wenn das Erscheinungsbild ähnlich bleibt. Genehmigungspflichtige Umbaumaßnahmen: Eingriffe in tragende Bauteile oder die Statik des Gebäudes. Gravierende Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes. Nutzungsänderungen, etwa wenn zusätzliche Räume zu Behandlungsräumen umfunktioniert werden. Erweiterungen oder Anbauten an die bestehende Ordination. Wichtige Hinweise: Die Ordination muss nach dem Umbau weiterhin den hygienischen Anforderungen und Qualitätsstandards entsprechen. Barrierefreiheit, Arbeitnehmerschutz und baurechtliche Vorschriften sind zu beachten. Bei Unsicherheiten bezüglich der Genehmigungspflicht sollte die zuständige Baubehörde konsultiert werden. Es wird empfohlen, vor größeren Umbaumaßnahmen fachkundige Beratung einzuholen, um alle rechtlichen und baulichen Aspekte zu berücksichtigen und mögliche Probleme zu vermeiden. Sollten Sie weitere Fragen haben, senden Sie eine Nachricht oder rufen Sie direkt an! RA Dr. Nikolaus Walkner, 1010 Wien Palais Kinsky
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